Elektroschrott

Auf der fünfzehnten Vertragsstaatenkonferenz des Basler Übereinkommens im Juni 2022 wurden Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens beschlossen, um die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Elektroschrott zu erweitern und alle elektronischen und elektrischen Abfälle dem Verfahren der vorherigen Notifizierung und Zustimmung zu unterwerfen.

Die folgenden Änderungen, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten, wurden an den Anhängen II, VIII und IX des Übereinkommens vorgenommen:

  • Anhang II (besonders überwachungsbedürftige Abfälle, die Notifizierungsverfahren unterliegen): Hinzufügung des neuen Eintrags Y49, der alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bestandteile und Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (z. B. Fraktionen aus dem Schreddern) umfasst, mit Ausnahme der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter den Eintrag A1181 (in Anhang VIII) fallen;
  • Anhang VIII (vermutlich gefährliche Abfälle, die dem Notifizierungsverfahren unterliegen): Hinzufügung des neuen Eintrags A1181, der gefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bestandteile und Abfälle aus der Verarbeitung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (z. B. Fraktionen aus dem Schreddern) umfasst, und Streichung des bestehenden Eintrags A1180;
  • Anhang IX (Abfälle, von denen angenommen wird, dass sie nicht gefährlich sind: sie unterliegen nicht dem PIC-Verfahren): Streichung der bestehenden Einträge B1110 (Elektroschrott) und B4030 (Einwegkameras).

Diese Änderungen haben zu Folgeänderungen in den Abfalllisten der VVA geführt. Da in der OECD keine Einigung zur Übernahme dieser Änderungen des Basler Übereinkommens in den OECD-Ratsbeschluss zustande kam hat die Kommission, in Übereinstimmung mit den Regelungen der OECD, durch die delegierte Verordnung 2024/3229 eine Regelung für die EU getroffen.

Mit der Verordnung 2024/3229 werden die Einträge Y49 und A1181 in den entsprechenden Anhang IV der VVA übernommen und der Eintrag B1110 in Anhang III (Grüne Liste) gestrichen. Für innerhalb der EU verbrachte Abfälle gilt allerdings Y49 nicht, sondern die Einträge GC010 und GC020 behalten ihre Geltung, was auch durch Fußnoten zu den entsprechenden Einträgen zusätzlich verdeutlich wird.