Entwicklung der Gesetzgebung
Mitte der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts kam es, als die ersten Engpässe bei der Entsorgung von „Sonderab-fällen“ auftraten, zu so genannten „Giftmüllskandalen“, da keine hinreichende Entsorgungsinfrastruktur für Sonder-abfälle verfügbar war. Dies führte zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Entsorgung derartiger Abfälle und resultierte auch in illegaler Entsorgung im In‑ und Ausland.
Als Folge illegaler Exporte gab es langjährige weltweite Bestrebungen, grenzüberschreitende Abfallverbringungen in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden. Die Verhandlungen führten zu einem komplexen Regel-system aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften. Dieses Regelwerk wurde und wird zudem häufig überarbeitet und angepasst. In der Gesamtschau erscheinen diese Vorschriften als schwer durchschaubares Regelungsdickicht, sind aber in ihrem Zusammenwirken auch mit den für den Abfallbegriff und die Abfallklassifizie-rung bedeutsamen europäischen Regelwerken zu beachten.
In der EU wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbrin-gung von Abfällen (VVA) (ab 21.05.2024: VVA_1157-2024) geregelt, die auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem Beschluss C(2001)107/Endgültig des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung be-stimmten Abfällen aufbaut und diese in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umsetzt.
Die VVA wird mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) um notwendige Bestimmungen ergänzt, beispiels-weise um ergänzende Regelungen zu Wiedereinfuhrpflichten, zur Sicherheitsleistung, zur Zuweisung von Behörden-zuständigkeiten, zum Datenaustausch sowie zu Bußgeldvorschriften. Weitere Hilfestellung zur grenzüberschreiten-den Abfallverbringung gibt eine Vollzugshilfe, die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) heraus-gegeben wurde.
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung). Dabei kommt die Abfall-definition der Abfallrahmenrichtlinie zur Anwendung.
Notifizierungsverfahren
Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung kommt bei Verbringung folgender Abfälle zur Anwendung:
- alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie
- alle zur Verwertung bestimmten:
- in Anhang IV (Gelbe Liste) aufgeführten Abfälle
- nicht in einem Einzeleintrag in Anhang III, III B, oder IV eingestuften Abfälle,
- Abfallgemische, sofern sie nicht in Anhang IIIA aufgeführt sind,
- Abfälle die im europäischen Abfallverzeichnis als gefährlich eingestuft sind, sowie
- Abfälle oder Abfallgemische, die persistente organische Schadstoffe (POPs) oberhalb der Grenzwertes aus Anhang IV der EU-POP Verordnung enthalten.
Informationspflichten
Die Allgemeine Informationspflichten kommen bei Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle zur Anwendung:
- für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen der „Grünen Abfallliste“ nach Anhang III, III A, III B (>20 kg) und
- zur Laboranalyse (<250 kg)
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Regelungsbereiche der VVA. Auf den entsprechenden Unterseiten sind die Informationspflichten und das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung kurz dargestellt. Etwas detaillierter werden die Verfahren in einem herunterladbaren Artikel (ab 21.05.2026: Artikel 1157-2024) beschrieben.
Tabelle: Übersicht über die Regelungsbereiche der VVA für Abfallverbringungen (bezüglich Detailinformationen und Ausnahmeregelungen ist der Text der VVA ((EU) 2024/1157) heranzuziehen)
