Entwicklung der Gesetzgebung
Mitte der 70er-Jahre des vorigen Jahrhunderts kam es, als die ersten Engpässe bei der Entsorgung von „Sonderabfällen“ auftraten, zu so genannten „Giftmüllskandalen“, da keine hinreichende Entsorgungsinfrastruktur für Sonderabfälle verfügbar war. Dies führte zu erheblichen Kostensteigerungen bei der Entsorgung derartiger Abfälle und resultierte auch in illegaler Entsorgung im In‑ und Ausland.
Als Folge illegaler Exporte gab es langjährige weltweite Bestrebungen, grenzüberschreitende Abfallverbringungen in geordnete Bahnen zu lenken oder ganz zu unterbinden. Die Verhandlungen führten zu einem komplexen Regelsystem aus internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften. Dieses Regelwerk wurde und wird zudem häufig überarbeitet und angepasst. In der Gesamtschau erscheinen diese Vorschriften als schwer durchschaubares Regelungsdickicht, sind aber in ihrem Zusammenwirken auch mit den für den Abfallbegriff und die Abfallklassifizierung bedeutsamen europäischen Regelwerken zu beachten.
In der EU wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung durch die Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von Abfällen (VVA) geregelt, die auf dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie dem Beschluss C(2001)107/Endgültig des OECD-Rates über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen aufbaut und diese in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umsetzt.
Die VVA wird mit dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) um notwendige Bestimmungen ergänzt, beispielsweise um ergänzende Regelungen zu Wiedereinfuhrpflichten, zur Sicherheitsleistung, zur Zuweisung von Behördenzuständigkeiten, zum Datenaustausch sowie zu Bußgeldvorschriften. Weitere Hilfestellung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung gibt eine Vollzugshilfe, die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) herausgegeben wurde.
Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß VVA entweder Informationspflichten oder aber dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung (Beantragung) und Zustimmung (Genehmigung). Dabei kommt die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie zur Anwendung.
Notifizierungsverfahren
Das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung kommt bei Verbringung folgender Abfälle zur Anwendung:
- alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie
- alle zur Verwertung bestimmten:
-
- in Anhang IV/V A aufgeführten Abfälle
- nicht gelisteten Abfälle,
- Abfallgemische, die nicht als Einzeleintrag in den Listen (Anhang III, III B, IV, IV A) eingestuft sind.
Informationspflichten
Die Allgemeine Informationspflichten kommen bei Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle zur Anwendung:
- für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen der „Grünen Abfallliste“ nach Anhang III, III A, III B (>20 kg) und
- zur Laboranalyse (<25 kg)
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Regelungsbereiche der VVA. Auf den entsprechenden Unterseiten sind die Informationspflichten und das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung kurz dargestellt. Etwas detaillierter werden die Verfahren in einem herunterladbaren Artikel beschrieben.
Tabelle: Übersicht über die Regelungsbereiche der VVA für Abfallverbringungen (bezüglich Detailinformationen und Ausnahmeregelungen ist der Text der VVA heranzuziehen)