Informationspflichten

Die europäische Verordnung (EU) 2024/1157) über die Verbringung von Abfällen (VVA) klassiert Abfälle in zwei Kategorien, in sogenannte „Grüne“ und „Gelbe“ Abfälle. Die Verbringung von sogenannten „Grünen Abfällen“ der Anhänge III und IIIB sowie von „grünen“ Abfallgemischen des Anhangs IIIA zur Verwertung von mehr als 20 kg unterliegt den allgemeinen Informationspflichten.

Mit den Informationspflichten bestehen Pflichten für die Verbringung von „Grünen Abfällen“. Bei der Verbringung dieser Abfälle ist ein verbindlich vorgeschriebenes Formular (Sendungsinformationen) mitzuführen. Dieses Formular (Annex_VII_DE_2026) ist in Anhang VII der VVA abgedruckt. Eine ausfüllbare PDF Version (gilt noch bis 21.05.2026) können sie hier herunterladen: DE Version / EN Version /

Weitere Pflichten bei der Verbringung von Grünen Abfällen sind, dass

  • ab 21.05.2023: die die Verbringung veranlassende Person gemäß Kapitel IV der AbfRRL genehmigt oder regis­triert sein muss,
  • Abfälle nur in eine Anlage verbracht werden dürfen, die gemäß Kapitel IV der AbfRRL genehmigt oder registriert ist,
  • bei der Verbringung zur vorläufigen Verwertung Information über die nachfolgenden Schritte (Verwertungsan-lage(n), R-codes) zu machen sind
  • zwischen dem Exporteur und dem Empfänger vor der Verbringung ein Entsorgungsvertrag abzuschließen ist,
  • dieser Entsorgungsvertrag auf behördliche Anordnung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln ist, und
  • Informationen auf behördliche Anforderung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.

Bei der Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse von weniger als 25 kg (250 kg ab 21.05.2026) zu analysierender Abfallart ist ebenfalls nur die Sendungsinformation mitzuführen. Dies gilt für alle Abfallarten.

Für die den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Abfallverbringungen ist das Formular vor jeder einzelnen Abfallverbringung vom Exporteur (ab 21.05.2026: elektronisch in DIWASS) zu erstellen (spätestens zwei Werktage vor dem Transport zu erstellen), bei jeder Verbringung vom Beförderer (elektronisch) mitzuführen, bei der Ankunft der Abfälle vom Betreiber der Entsorgungsanlage zu unterschreiben (ist innerhalb von zwei Werktagen der Empfang in Feld 14 zu bestätigen) (und spätestens 30 Tage nach Abschluss der Verwertung und nicht später als ein Jahr nach Entge­gennahme der Abfälle den Abschluss der Verwertung elektronisch in Feld 15 zu bestätigen). Die Sendungsinformati­onen sind vom Veranlasser, vom Empfänger und von der Verwertungsanlage fünf Jahre lang) drei Jahre aufzubewahren.

Soweit eine beteiligte Behörde einen Abfall nicht als „Grünen Abfall“ einstuft und bei der grenzüberschreitenden Verbringung als notifizierungspflichtig ansieht, ist der Abfall auch von den anderen zuständigen Behörden als notifizierungspflichtig zu behandeln (Art. 29 VVA).

Sonderregelungen für Drittstaaten

Bei dem Export von „Grünen Abfällen“ zur Verwertung in einen Drittstaat (Staat für den der OECD-Beschluss nicht gilt) bestehen Sonderregelungen. Diese Staaten sind von der EU-Kommission befragt worden, ob und wenn ja unter welchem Verfahren sie Importe „Grüner Abfälle“ zulassen. Die Stellungnahmen der Drittstaaten hat die EU-Kommis-sion in eine verbindliche Verordnung (EG/1418/2007) umgesetzt. Die Regelungen dieser Verordnung sind in einer Übersicht der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt in der so genannten „Staatenliste“ zusammengestellt. Diese Regelungen gelten bis zum 21.05.2027 weiter und werden dann von einem neuen Regelung gemäß Art. 39 bis 43 der VVA ((EU) 2024/1157) abgelöst. 

Hierzu müssen die Drittstaaten unter Verwendung des Formulars aus Anhang VIII der VVA bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Aufnahme in eine Liste von Staaten stellen, in die ein Export Grüner Abfälle möglich ist. Die Kommission prüft den Antrag gemäß den Anforderungen von Art. 42 der VVA und nimmt den Staat je nach Prüfungs-ergebnis in die Liste auf oder nicht. Dabei verwendet die Kommission die einschlägigen Bestimmungen der in Anhang IX der VVA gelisteten Rechtsvorschriften und Leitlinien.