Die europäische Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) klassiert Abfälle in zwei Kategorien, in sogenannte „Grüne “ und „Gelbe“ Abfälle. Die Verbringung von sogenannten „Grünen Abfällen“ der Anhänge III und IIIB sowie von „grünen“ Abfallgemischen des Anhangs IIIA der zur Verwertung von mehr als 20 kg unterliegt den allgemeinen Informationspflichten. Abweichend davon können Drittstaaten ausdrücklich eine Notifizierung hinsichtlich des Imports dieser Abfälle verlangen oder den Import grundsätzlich verbieten.
Mit den Informationspflichten bestehen Pflichten für die Verbringung von „Grünen Abfällen“. Bei der Verbringung dieser Abfälle ist ein verbindlich vorgeschriebenes Formular (Versandinformationen) mitzuführen. Dieses Formular ist in Anhang VII der VVA abgedruckt. Eine ausfüllbare PDF Version können sie hier herunterladen: DE Version / EN Version /
Weitere Pflichten bei der Verbringung von Grünen Abfällen sind, dass
- zwischen dem Exporteur und dem Empfänger vor der Verbringung ein Entsorgungsvertrag abzuschließen ist,
- dieser Entsorgungsvertrag auf behördliche Anordnung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln ist,
- eine Kopie der Versandinformationen drei Jahre lang aufzubewahren ist und
- Informationen auf behördliche Anforderung hin an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.
Bei der Verbringung von Abfällen zur Laboranalyse von weniger als 25 kg zu analysierender Abfallart ist ebenfalls nur die Versandinformation mitzuführen. Dies gilt für alle Abfallarten.
Für die den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Abfallverbringungen ist das Formular vor jeder einzelnen Abfallverbringung vom Exporteur zu erstellen, bei jeder Verbringung vom Beförderer mitzuführen, bei der Ankunft der Abfälle vom Betreiber der Entsorgungsanlage zu unterschreiben und aufzubewahren.
Soweit eine beteiligte Behörde einen Abfall nicht als „Grünen Abfall“ einstuft und bei der grenzüberschreitenden Verbringung als notifizierungspflichtig ansieht, ist der Abfall auch von den anderen zuständigen Behörden als notifizierungspflichtig zu behandeln.
Sonderregelungen für Drittstaaten
Bei dem Export von „Grünen Abfällen“ zur Verwertung in einen Drittstaat (Staat für den der OECD-Beschluss nicht gilt) bestehen Sonderregelungen. Diese Staaten sind von der EU-Kommission befragt worden, ob und wenn ja unter welchem Verfahren sie Importe „Grüner Abfälle“ zulassen. Die Stellungnahmen der Drittstaaten hat die EU-Kommission in eine verbindliche Verordnung umgesetzt. Die Regelungen dieser Verordnung sind in einer Übersicht der Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt in der so genannten „Staatenliste“ zusammengestellt.
Diese Liste enthält noch nicht die im Oktober 2021 mit der Verordnung (EU) 2021/1840 vorgenommenen Änderungen an der grundlegenden Verordnung (EG) Nr. 1418/2007. Diese Änderungen wurden inzwischen in die konsolidierte Version der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 eingepflegt und auf der Webseite der Kommission eingestellt.