Zulässige Fremdbestandteile in Abfällen

Die Frage in welchem Ausmaß Fremdbestandteile in Abfälle enthalten sein dürfen, wird seit Jahren kontrovers diskutiert und in den Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich gehandhabt. Klar ist, dass Fremdbestandteile eine charakteristische Eigenschaft von Abfällen sind. Dies lässt sich auch aus den Abfallendeverordnungen der EU ablesen, die selbst bei Nebenprodukten geringe Anteile an Fremdbestandteilen zulassen, wobei die Anteile stoffspezifisch bei Metallen höher als bei Bruchglas sind und für die Nebenprodukte ein Qualitätsmanagementsystem zur Anwendung kommt.

Was daraus für die möglichen Fremdbestandteile bei Abfällen geschlossen werden kann, ist zunächst die Tatsache, dass mögliche Fremdbestandteile sich abfallspezifisch unterscheiden. In der Praxis kommen deshalb, angefangen von der Daumenregel, die von 5 % Fremdbestandteilen ausgeht, weitere abfallspezifische behördliche Bestimmungen vor, die bei Metallen überwiegend bei 5 bis 10 % und bei Papier und Kunststoffen bei 2 % liegen. Aus fachlicher Sicht sind einige dieser Grenzwertsetzungen zu hinterfragen und es ist zu bezweifeln, dass sie dem Urteil der EuGH aus Mai 2020 entsprechen.

EuGH Urteil 

Der EuGH mit ist am Beispiel des Eintrag B3020 der VVA zu dem Urteil (Rechtsache C-654/18 vom 28. Mai 2020) gelangt, dass die Fremdstoffanteile im Einzelfall und nicht pauschal zu beurteilen sind. Für die Zulässigkeit eines Fremdstoffanteils ist entscheidend, ob durch den Fremdstoffanteil das Gefahrenpotenzial der Abfälle erhöht oder ihre umweltgerechte Verwertung behindert wird. Dies entspricht dem „Chapeau“ der Grünen Liste das wie folgt lautet:
„Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
       a)
die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der“ Abfallrahmenrichtlinie  „genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
       b)
die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.“

Anlaufstellenleitlinen 12 zur Verbringung von Kunststoffabfällen

Der Entwurf der Anlaufstellenleitlinen 12 vom 23. September 2021 enthält zur Ausfüllung der Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und „nahezu ausschließlich“ Grenzwerte für zulässige Verunreinigungen.