Kunststoffabfälle

Beschluss des Basler Übereinkommens

Gemäß Beschluss 12 der 14. Vertragsstaatenkonferenz (VSK) des Basler Übereinkommens (Decision BC-14/12: “Amendments to Annexes II, VIII and IX to the Basel Convention”) können zukünftig nur noch sortenreine Abfälle und so gut wie störstofffreie Mischungen aus den Kunststoffen Polypropylen (PP), Polyethylen (PE) und Polyethylenterephthalat (PET), die nachweislich zum Recycling bestimmt sind, mit anderen Ländern frei gehandelt werden. Gefährliche Kunststoffabfälle und solche, die sich kaum recyceln lassen, unterliegen den Vorgaben des Basler Übereinkommens und können somit nur mit Zustimmung der Behörden der Export‑ und der Importstaaten verbracht und umweltgerecht entsorgt werden. Mit der Neuregelung gibt es im Basler Übereinkommen einen multiplen Spiegeleintrag zu Kunststoffabfällen. Neben dem neuen Eintrag B 3011 in Anlage IX, der den alten Eintrag B3010 ersetzt, gibt es in Anlage VIII einen neuen Eintrag A3210 für gefährliche Kunststoffabfälle, sowie in Anlage II einen neuen Eintrag Y48 für nicht gefährliche, aber überwachungsbedürftige Kunststoffabfälle.

Beschlüsse zur Umsetzung in der OECD und der EU

Mit Beschluss vom 7. September 2020 wurden die Anhänge 3 und 4 des OECD-Ratsbeschlusses geändert, allerdings gab es keinen Konsens unter den OECD Mitgliedsländern die Baseleinträge zu übernehmen.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 wurden angepasste Einträge in die VVA übernommen, und zwar jeweils unterschiedliche Einträge für die Verbringung innerhalb der EU, der OECD und für Drittstaaten.

Die Neuregelung in der EU umfasst für Verbringungen zur stofflichen und energetischen Verwertung innerhalb der Gemeinschaft einen angepassten Eintrag EU3011 für nicht gefährliche Kunststoffabfälle, einen aus dem OECD-Beschluss stammenden Eintrag AC300 für gefährliche Kunststoffabfälle und einen Eintrag EU48 für nicht gefährliche aber überwachungsbedürftige Kunststoffabfälle.

Seit 1. Januar 2021 unterliegt die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge AC300 und Y48 aus der Union in Länder, für die der OECD-Beschluss gilt, sowie die Einfuhr solcher Kunststoffabfälle aus OECD-Ländern in die Union dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchstaben a und b und Anhang V der VVA wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge A3210 und Y48 in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten. Die Einfuhr solcher Abfälle in die EU ist notifizierungspflichtig.

Die Ausfuhr von in den Anhängen III und IIIA der VVA gelisteten Abfällen in Nicht-OECD-Staaten wird durch die Verordnung (EG) 1418/2007 geregelt.

Zusätzlich sind bei Exporten aus der EU auch die Regelungen der Importstaaten zu beachten beziehungsweise bei Importen in die EU die Regelungen der Exportstaaten. Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über die geltenden Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen.

Tabelle:  Übersicht über die geltenden Verfahren für die Verbringung von Kunststoffabfällen

Eintrag zu Kunststoffabfällen

Innerhalb der EU

Ausfuhr in / Einfuhr aus
OECD-Staat außerhalb der EU

Ausfuhr in / Einfuhr aus
Nicht-OECD-Staaten

EU3011

Informationspflichten
(Art. 18)

nicht zutreffend

nicht zutreffend

B3011

nicht zutreffend

Informationspflichten
(Art. 18)

Ausfur: Verbot, Notifizierungs-verfahren*) bzw. Informations-pflichten (Art.18) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1418/2007
Einfuhr: Informationspflichten
(Art. 18)

Gemische aus Kunststoff-abfällen, die unter Anhang IIIA Nummer 4 fallen

Informationspflichten
(Art. 18)

nicht zutreffend

nicht zutreffend

EU48

Notifizierungsverfahren

nicht zutreffend

nicht zutreffend

Y48

nicht zutreffend

Notifizierungsverfahren

Ausfuhr: Verbot
Einfuhr: Notifizierungsverfahren

AC300

Notifizierungsverfahren

Notifizierungsverfahren

nicht zutreffend

A3210

nicht zutreffend

nicht zutreffend

Ausfuhr: Verbot
Einfuhr: Notifizierungsverfahren

  *) Verfahren der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
     Quelle: Anlaufstellenleitlinien 12

Zu den neuen Einträgen und deren Anwendung hat die EU eine Anlaufstellenleitlinie erarbeitet, die auch Aussagen über zulässige Verunreinigungen enthält. Die Anlaufstellenleitlinen Nr. 12 vom 12. November 2021 enthält zur Ausfüllung der Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und „nahezu ausschließlich“ für den ersten Anstrich des Eintrags  B3011 und die ersten drei Anstriche des Eintrags EU3011 Grenzwerte für Verunreinigungen und zwar 2 Gew.-% für den Eintrag B3011 und 6 Gew.-% für den Eintrag EU3011. Mitgliedstaaten können begründet den strengeren Grenzwert auch auf EU3011 anwenden. Analoges gilt für die anderen Anstriche oder die Mischungen aus Absatz 4 des Anhangs III A der VVA.

Die oben genannten Grenzwerte zur Auslegung der Begriffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ und „nahezu ausschließlich“ sollen anhand des Bruttogewichts der betreffenden Abfälle nach Abzug der Feuchtigkeit gemessen werden, wobei Restfeuchtigkeit und leicht trennbare übliche sekundäre Bestandteile von Produkten, die zu Abfall werden, wie z. B. Verschlüsse und Etiketten, nicht berücksichtigt werden.