Um einen einheitlichen Vollzug des Abfallrechts zu gewährleiten ist es erforderlich einheitliche Abfallbezeichnungen zu verwenden. Damit ist die Grundvoraussetzung für eine funktionierende Abfallwirtschaft geschaffen. Die einheitlichen Abfallbezeichnungen sind insbesondere bei der Entsorgung von Abfällen und der Zulassung von Entsorgungsanlagen von großer Bedeutung.
Europäisches Abfallverzeichnis
Mit dem Europäischen Abfallverzeichnis wurde eine solche Grundlage auf europäischer Ebene geschaffen. Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) ist maßgebend für die Abfallbezeichnungen in der Europäischen Union. Das EAV gilt für alle Abfälle, ungeachtet dessen, ob sie zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmt sind. Das EAV wurde zweimal – zuletzt Ende 2014 – novelliert und zwar vor allem aufgrund von Veränderungen des als Grundlage genutzten Chemikalienrechts, insbesondere dem Erlass der EU-CLP Verordnung, sowie abfallwirtschaftlicher und abfallrechtlicher Entwicklungen.
Das Europäische Abfallverzeichnis stellt eine Bezugs Nomenklatur dar, mit der eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Erläuterungen hierzu können einem Technischen Leitfaden der EU-Kommission entnommen werden (Bekanntmachung der Kommission: „Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung“ vom 9. April 2018, Abl. C124, S. 1).
Einstufung der Abfallarten
Das Europäische Abfallverzeichnis enthält insgesamt 842 Abfallarten, die überwiegend herkunftsbezogen eingestuft wurden. Die 408 als gefährlich eingestuften Abfallarten sind zusätzlich mit einem Sternchen (*) hinter dem sechsstelligen Abfallcode gekennzeichnet. Von den gefährlichen Abfallarten weisen 178 sogenannte Spiegeleinträge auf. Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall zu entscheiden ob sie gefährliche Eigenschaften aufweisen oder nicht. Diese Entscheidung ist anhand der Inhaltsstoffe der Abfälle zu treffen. Maßgeblich ist dabei ob mindestens einer der in Anlage III der Abfallrahmenrichtlinie genannten Grenzwerte (HP-Kriterien) überschritten wird.
Abbildung: Übersicht über die Abfallarten
Nationale Umsetzung
In Deutschland wurde das Verzeichnis mit der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) umgesetzt. Auf nationaler Ebene hat die Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ herausgegeben mit denen eine vereinfachete Einstufung bei Spiegeleinträgen möglich sein soll. Die vereinfachten Einstufungsregelungen wurden aus der chemikalienrechtlichen Einstufung relevanter Einzelverbindungen unter Beachtung einer worst-case-Annahme abgeleitet.