Gemäß Art. 27 der VVA sind ab dem 21. Mai 2026 alle Abfallverbringungen innerhalb der EU verpflichtend in elek-tronischer Form abzuwickeln, d.h. sowohl notifizierungspflichtige Verbringungen als auch die Verbringung von Ab-fällen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten unterliegen. Hierfür wurde ein zentrales europäisches DV-System[1] eingerichtet, um die Meldung, Genehmigung und Überwachung von Abfallverbringungen elektro-nisch abzuwickeln. Das gilt auch für alle weiteren im Rahmen der Verbringung von Abfällen vorgesehenen Erklärun-gen, Bestätigungen und Entscheidungen. Das DIWASS stellt die Informationen den anderen an der jeweiligen Ver-bringung Beteiligten und den zuständigen Behörden zur Verfügung. Damit sollen die Prozesse effizienter und transparenter für Unternehmen und Behörden sein.
DIWASS gilt für alle beteiligten Akteure, sowohl innerhalb der EU als auch für Unternehmen aus Drittländern, die Abfall in die EU verbringen. Die Abwicklung erfolgt über das zentrale System der EU oder über nationale Systeme der Mitgliedstaaten, die mit DIWASS verbunden sind. Unternehmen können spezielle Softwarelösungen nutzen, die mit DIWASS verbunden sind, um Dokumente elektronisch einzureichen und zu verwalten.
Ab Mai 2026 benötigen alle Beteiligten daher eine DIWASS Registrierung. Mit der Registrierung können Sie die Nutzungsart (GUI der EU, lokales System oder kommerzielle Softwarelösung) beantragen. Die zuständige Behörde entscheidet, nach derzeitiger Lesart welche Nutzung erlaubt ist. In Deutschland ansässige Abfallerzeuger werden hierzu entweder einen durch die EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (DIWASS-GUI[2]) oder kostenpflichtig angebotene Softwarelösungen nutzen können.
Nur zuvor im DIWASS registrierte Standorte können in einem elektronisch geführtem Anhang VII-Dokument (Informationspflicht gemäß Art. 18 VVA), Notifizierungsformular oder Begleitformular eingetragen werden. Die Registrierung der Standorte erfolgt durch die zuständigen Behörden auf Antrag des Betreibers. Der Zugriff auf das DIWASS erfolgt stets über persönliche Nutzerkonten. Diese können über die DIWASS-GUI eingerichtet werden. Notifizierende, die sich einer Softwarelösung eines kommerziellen Anbieters bedienen, benötigen keinen unmit-telbaren Zugriff auf das DIWASS. Für sie besteht daher keine Notwendigkeit, ein ihrem Betrieb zugeordnetes Nutzerkonto im DIWASS einzurichten.
[1] Details des elektronischen Verfahrens regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290
[2] Grafische Benutzeroberfläche von DIWASS