Mit der vorgeschlagenen Novelle der Verordnung 1013/2006 soll auch der Export von Abfällen der Grünen Liste in Nicht-OECD-Staaten eine völlig neue Grundlage erhalten. Danach ist der Export nur noch in Staaten möglich, die in einer von der Kommission erstellten Liste aufgeführt sind. Dies ändert das Regelungssystem entscheidend. Im geltenden Recht gilt für alle Exporte in Drittstaaten, die sich auf eine entsprechende Anfrage der Kommission nicht äußern, die Notifizierungspflicht. Gemäß der Neuregelung gilt dann ein Exportverbot.
Wenn man die bisherigen Äußerungen oder Nicht-Äußerungen der Drittstaaten analysiert, bedeutet dies, dass zu den bisher ca. 25 Staaten mit Exportverbot weitere ca. 50 Staaten hinzukommen für die dann ein Exportverbot gilt.
Ferner müssen die Staaten die gelistet werden wollen neue Voraussetzungen erfüllen, u.a. sollen sie über ein umfassendes Abfallmanagementsystem und über ein abfallrechtliches Regelwerk verfügen, sowie Vertragspartei verschiedener Übereinkommen sein (vergl. Anhang VIII i. v. m. Art. 39 der Neuregelung). Ferner soll die Kommission gemäß Art. 40 die Antworten der Drittstaaten bewerten und dies nur listen wenn die Anforderungen gemäß Art. 39 erfüllt sind. Wenn die Kommission während der Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Antwort nicht vollständig oder ausreichend ist hat der Drittstaat drei Monate Zeit diese zu vervollständigen. Die Frist kann aufgrund einer begründeten Anfrage des Drittstaates um drei Monate verlängert werden.
Dieses Prüfungsverfahren dürfte dazu führen, dass für weitere Staaten in Zukunft ein Exportverbot gilt.
Diese Neuregelung soll 30 Monate nach Inkrafttreten der Novelle der Verordnung 1013/2006 wirksam werden. Dazu soll die Kommission 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle eine Umfrage bei den Drittstaaten auf Basis des Fragbogens aus Anhang VIII starten.