Abfallbegriff / Abfallende

Der Abfallbegriff im KrWG

Nach dem Abfallbegriff des KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Auch Stoffe oder Gegenstände, die weder zielgerichtet produziert noch zweckentsprechend eingesetzt werden sind Abfälle.

Nach § 3 Abs. 2 KrWG setzt eine Entledigung ein konkretes Verhalten voraus. Dieses ist gegeben, wenn der Abfallbesitzer Stoffe oder Gegenstände

  • einer Verwertung im Sinne des Anlage 2 KrWG zuführt,
  • einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 KrWG zuführt, oder
  • die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall der weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

Abgrenzung von Abfällen und Nicht-Abfällen (Produkten)

Stoffe und Gegenstände, die ohne weitere Behandlung im Sinne eines Verwertungsverfahrens nach Anlage 2 des KrWG unmittelbar und ohne schädliche Umwelteinwirkungen zum ursprünglichen Zweck als Produkt, Ware oder Rohstoff eingesetzt werden können, sind in der Regel keine Abfälle. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Sachen nachvollziehbar mit der o.g. Zweckbestimmung versehen und einem entsprechenden Gebrauch tatsächlich zugeführt oder hierzu abgegeben werden.

Für Elektrogeräte wurde mit dem Elektro‑ und Elektronikgesetz (ElektroG) in § 23 i. V. m. Anlage 6 eine Beweislastumkehr eingeführt. Wer gebrauchte Elektro‑ oder Elektronikgeräte verbringt, trägt dafür Sorge, dass diesen Geräten Unterlagen beigefügt sind die nachweisen, dass die betreffenden Geräte keine Altgeräte (d. h. Abfälle) sind, und dass sie während der Beförderung sowie des Ein‑ und Ausladens angemessen vor Beschädigung – insbesondere durch ausreichende Verpackung und geeignete Stapelung der Ladung – geschützt sind.

Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten

Mit § 4 KrWG wird eine Regelung zur Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten getroffen. Danach gilt ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, ohne dass seine Herstellung Hauptzweck des Verfahrens ist, nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall, wenn kumulativ die folgenden (also alle) Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen:

  • es ist sichergestellt, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,
  • der Stoff oder Gegenstand kann direkt, ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden,
  • der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
  • die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt‑, Umwelt‑ und Gesundheitsanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt oder Gesundheitsfolgen.

Abfallende

Mit § 5 KrWG wird geregelt, ob und unter welchen Bedingungen ein Abfall aus dem Abfallregime entlassen werden kann. Das Ende der Abfalleigenschaft steht dabei in einem systematischen Zusammenhang mit den abfallrechtlichen Verwertungs‑ und Beseitigungspflichten. Die Abfalleigenschaft endet für bestimmte festgelegte Abfälle, wenn diese ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und zusätzlich spezifische Kriterien erfüllen. Folgende Bedingungen müssen im konkreten Fall alle gleichzeitig vorliegen:

  • Der Stoff oder Gegenstand soll für bestimmte Zwecke verwendet werden,
  • es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach,
  • der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für die genannten bestimmten Zwecke und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse und
  • die Verwertung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt oder Gesundheitsfolgen.

Zudem müssen die Stoffe oder Gegenstände den einschlägigen Anforderungen des Chemikalien  und Produktrechts entsprechen. Dies beinhaltet die Einhaltung von entsprechenden Qualitätskriterien und erforderlichenfalls auch von Schadstoffgrenzwerten für das Ende der Abfalleigenschaft von Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden.

Abfallende-Verordnungen der EU

Die EU hat drei Verordnungen erlassen und zwar die Abfallende Verordnung für Eisen‑, Stahl‑ sowie Aluminiumschrott, die Abfallende Verordnung für Bruchglas und die Abfallende Verordnung für Kupferschrott. Darüber hinaus bestehen in einigen Mitgliedstaaten der EU nationale Abfallende-Verordnungen, wie zum Beispiel in Österreich für Recyclingholz, Recyclingbaustoffe, Ersatzbrennstoffprodukte und Komposte.

Wichtig ist, dass der Erzeuger der Materialien mit Abfallende-Status ein Qualitätsmanagementsystem anwendet und mit einer Konformitätserklärung für jede Sendung nachweist, dass sämtliche geforderten Kriterien der Abfallende-Verordnung eingehalten werden. Der Erzeuger hat die Konformitätserklärung an den nächsten Besitzer des Materials weiterzugeben.