Anlaufstellen-Leitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die VVA auszulegen ist. Die Leitlinien werden von den Anlaufstellen auf einer gemäß Artikel 57 VVA durchgeführten Versammlung vereinbart. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs.
Die von den Anlaufstellen vereinbarten Leitlinien gelten jeweils, wie im Text der entsprechenden Leitlinie dargestellt, ab Beschlussfassung und sollen spätestens fünf Jahre nach Beschlussfassung überprüft werden.
Die folgenden Leitlinien wurden bisher beschlossen:
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 1 zur Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE) und von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten (EEE), bei denen es sich vermutlich um WEEE handelt
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 2 zur Unterrichtung über die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 3 zur Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 4 zur Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken gemäß Anhang IV Teil I Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 5 zur Einstufung von Holzabfällen in den Einträgen B3050 oder AC170
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 6 zur Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen in den Einträgen GB040 und B1100
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 7 zur Einstufung von Glasabfällen aus Kathodenstrahlröhren in den Einträgen A2010 oder B2020
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 zur Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 zur Verbringung von Altfahrzeugen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 10 zur Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 11 über die Spezifikation eines Datenmodells für den elektronischen Datenaustausch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 12 über die Klassifizierung von Kunststoffabfällen